Was muss ich tun, wenn ich angeln möchte?

Zuerst braucht man die behördliche Erlaubnis; den Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Untere Fischereibehörde auf Antrag aus.

Dazu muss die Fischereiprüfung bei der Fischereibehörde abgelegt werden.

Der Prüfungstermin muss 8 Wochen vorher durch die Fischereibehörde bekanntgegeben werden, bis 4 Wochen vor der Prüfung muss man sich bei der Fischereibehörde angemeldet und die Prüfungsgebühr entrichtet haben. Die Prüfungsgebühr beträgt für Kinder und Jugendliche von 8 bis 18 Jahren 28,00 €, ab 18 Jahren sind 56,00 € zu bezahlen. Zur Vorbereitung muss ein Lehrgang von mindestens 30 Stunden Dauer besucht werden. Für die Jugendfischerprüfung ist die Teilnahme an einem Lehrgang nicht erforderlich.

Was wird geprüft?

Zur Fischereiprüfung muß man Kenntnisse in Fisch- und Gewässerkunde sowie Geräte- und Rechtskunde nachweisen. Die schriftliche Prüfung umfaßt 60 Fragen, die mit A, B oder C zu beantworten sind. 45 Fragen müssen richtig beantwortet sein.

Nach der schriftlichen findet die mündliche Prüfung statt. Der Inhalt ist ähnlich der schriftlichen Prüfung, im Vordergrund steht aber die Fischereiordnung des Landes. Kinder ab 8 Jahren können eine Jugendfischerprüfung ablegen. Die Jugendfischereiprüfung ist eine mündliche Prüfung, in der kindgerechte Fragen zur Angelfischerei gestellt werden.

Nach bestandener Prüfung erhält man ein Prüfungszeugnis und kann damit bei seiner Fischereibehörde einen Fischereischein beantragen. Inhaber eines Jugendfischereischeins, bis max. zum 18. Lebensjahr gültig, dürfen nur auf Friedfische angeln. Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre bekommen aus rechtlichen Gründen generell nur einen Jugendfischereischein, auch wenn sie die Fischerprüfung bestanden haben. Ab 14 Jahre bekommen sie den Fischereischein ohne erneute Prüfung.

Die Fischerprüfung ist einmalig, sie muss nicht wiederholt werden. Nach dem Behördlichen fehlt nur noch die Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten, in der Regel ein Angelverein oder ein Berufsfischer, ohne dessen Erlaubnis nicht geangelt werden darf.

Angelt man ohne Fischereierlaubnisschein, begeht man Fischwilderei, eine Straftat. Es gibt keine sogenannten "freien" Gewässer, für die man keinen Fischereischein braucht, es sei denn, sie sind kleiner als 500 qm, geschlossen und privat.

Die Fischereierlaubnis für Gewässer des Angelvereins bekommt man allgemein durch die Mitgliedschaft und die Entrichtung eines Jahresbeitrags, oder man erwirbt eine Gastkarte.

Ein Fischereierlaubnisschein darf in Sachsen-Anhalt nur für ein Kalenderjahr ausgegeben werden. Beide Dokumente, Fischereischein und Fischereierlaubnisschein sind beim Angeln stets mitzuführen.

Weitere Informationen erhält man beim

Kreisanglerverein Saalkreis e.V.
Geschäftsstelle
Morlstr. 4
06198 Brachwitz
Tel. 0345-5509238
Sprechtag: Dienstag 15.00-18.00 Uhr

Ansrechpartner:
Herr Veit Nagel (Geschäftsführer)

Stadt Halle/S.
Ordnungsamt
Untere Jagd- und Fischereibehörde
Am Stadion 5
06108 Halle/S. (Halle-Neustadt)

Landratsamt Saalekreis
Untere Jagd- und Fischereibehörde
Domplatz 9
06217 Merseburg
Tel. 03461 - 401215